Hallo zusammen,
wir haben von unserer benannten Stelle gerade die Richtigkeit der oben beschriebenen Vorgehensweise bestätigt bekommen.
Verwiesen wird hierbei in der "The Pressure Equipment (Safety) Regulations 2016" auf Paragraph (oder Abschnitt) 88A "Transitional provision in relation to EU Exit", wobei das Druckgerät oder die Baugruppe bis zum Ende der Übergangsfrist in Verkehr gehen muss. Nach Aussage unserer benannten Stelle dürfen wir nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und dem CoC der benannten Stelle nach PED, ein CoC nach PESR (selbst) ausstellen und die UKCA Kennzeichnung auf der Baugruppe vornehmen.
MfG
Tim