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#565 - June 18, 2008 Re: HELP!!! Überführung in BetrSichV durch ZÜS bzw. bP
Die Redaktion Offline
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Die Ermittlung, wer welche Prüfungen durchführen darf, ist nach den Vorgaben in § 14 und § 15 der BetrSichV durchzuführen, falls für besondere Druckgeräte keine anderen Regelungen gelten (siehe BetrSichV). In der Regel ist alleine die Einstufung in die jeweilige Kategorie maßgebend.

Eine praktische Hilfe ist auch das Berechnungs-Tool, dass auf diesem Portal unter "Anlagen- und Betriebssicherheitsrecht > Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. Wiederkehrende Prüfungen" erreichbar ist.
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HELP!!! Überführung in BetrSichV durch ZÜS bzw. bP WJK May 20, 2008
Re: HELP!!! Überführung in BetrSichV durch ZÜS bzw. bP WJK June 03, 2008
Re: HELP!!! Überführung in BetrSichV durch ZÜS bzw. bP Die Redaktion June 18, 2008

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