Die Ermittlung, wer welche Prüfungen durchführen darf, ist nach den Vorgaben in § 14 und § 15 der BetrSichV durchzuführen, falls für besondere Druckgeräte keine anderen Regelungen gelten (siehe BetrSichV). In der Regel ist alleine die Einstufung in die jeweilige Kategorie maßgebend.
Eine praktische Hilfe ist auch das Berechnungs-Tool, dass auf diesem Portal unter "Anlagen- und Betriebssicherheitsrecht > Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. Wiederkehrende Prüfungen" erreichbar ist.