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#571 - August 29, 2005 Betriebssicherheitsverordnung
Anonym
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In der BetrSichV wird unter § 14 "Prüfung vor Inbetriebnahme", Absatz 3 Pkt. 6 geregelt, dass eine Prüfung z.B. von Ausdehnungsgefäßen in Heizungsanlagen, durch befähigte Person vorgenommen werden kann. Trifft das auch bei Kaltwasser-Druckerhöhungsanlagen (Membrandruckgefäßen) zu?
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Betriebssicherheitsverordnung Anonym August 29, 2005
Re: Betriebssicherheitsverordnung Anonym August 31, 2005

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