Nein.
§ 14 Abs.3 Nr. 6 sagt aus, dass die Prüfung vor Inbetriebnahme durch befähigte Personen (unabhänigig von der Kategorie des Druckgerätes) durchgeführt werden dürfen. Dies trifft nur für die dort genannten Anlagen zu. Druckbehälter für den von Ihnen genannten Anwendungsbereich sind entsprechend § 14 Abs. 3 Nr. 2 d durch befähigte Personen (siehe Grenzen) oder durch die zuständigen Überwachungsstellen vor Inbetriebnahme zu prüfen.