Optionen
#582 - November 21, 2003 Re: Wiederkehrende Prüfung nach § 15
Anonym
Nicht registriert

Falls der Feuerlöscher unter Berücksichtigung von Druck PS und Volumen in die Kategorie I Oder II einzustufen wäre, kann die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person durchgeführt werden (siehe § 14 Abs. 4 BetrSichV). Dies gilt auch für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV (siehe Leitlinie C 15.2). Falls die wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen durchgeführt werden können, sind die Prüffristen aufgrund der Herstellerinformation sowie der Erfahrung mit der Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen. Dabei können sich auch längere Maximal-Fristen ergeben, als in der Tabelle in § 15 Abs. 5 angeben ist (siehe Leitlinie B 15.7).
Die Anwendung der Vorschriften in Anhang 5 Nr. 25 steht m. E. nichts entgegen.
hoch


Ganzes Thema
Betreff Geschrieben von geschrieben am
Wiederkehrende Prüfung nach § 15 m.becker November 17, 2003
Re: Wiederkehrende Prüfung nach § 15 Anonym November 21, 2003

Moderator:  Die Redaktion