Falls der Feuerlöscher unter Berücksichtigung von Druck PS und Volumen in die Kategorie I Oder II einzustufen wäre, kann die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person durchgeführt werden (siehe § 14 Abs. 4 BetrSichV). Dies gilt auch für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV (siehe Leitlinie C 15.2). Falls die wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen durchgeführt werden können, sind die Prüffristen aufgrund der Herstellerinformation sowie der Erfahrung mit der Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen. Dabei können sich auch längere Maximal-Fristen ergeben, als in der Tabelle in § 15 Abs. 5 angeben ist (siehe Leitlinie B 15.7).
Die Anwendung der Vorschriften in Anhang 5 Nr. 25 steht m. E. nichts entgegen.