Hallo Hans,
die Angaben in der BSVO beziehen sich auf Fristen zu welchen spätestens (!) eine Prüfung erfolgen soll. Leider gibt es auch noch keine einheitliche Regelung aus der ersichtlich ist, ob die Flasche nun eine innere Sichtprüfung oder eine hydrostatische Prüfung hinter sich hat. Hier spielen die örtlichen Behörden das Zünglein an der Woche.
Immer auf der sicheren Seite ist man, wenn einfach die bisher bestehende Prüffrist für Stahlflaschen (PTG) bei 2 Jahren belässt und mit dem zuständigen Prüfer eine Kennzeichnung für Innere bzw. Hydrostatische Prüfung ausmacht.