Auf dieser Website und verschiedenen Veröffentlichungen zur BetrSichV finden sich die Einstufungen, wann man auch als bP Prüfungen vornehmen darf. Ich finde in §15 Abs. 5 allerdings nur den Hinweis, daß man dies darf, wenn es sich um Druckgeräte handelt, die nicht Satz 1 entsprechen.
Sind das dann nur einfache Druckgeräte nach Art.3 Abs. 3 DGRL? Wohl kaum.
Also: wo steht es denn nun in der BetrSichV???