Zunächst ist davon auszugehen, dass Rohrleitungen die im Rahmen der DGRL in Verkehr gebracht werden, sicher sind und deren Inbetriebnahme darf nicht behindert werden, dass gilt unabhängig welches Regelwerk (wenn überhaupt) verwendet wurde. Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist im Rahmen der BetrSichV durchzuführen.
Die Festlegung der Prüffristen sind unter Beachtung möglicher Maximalfristen alleine durch den Betreiber festzulegen. Dies gilt auch wenn eine ZÜS eingeschaltet ist. Die Prüffrist sollte möglichst unter rein sachlichen Gesichtspunkten (ggf. im Einvernehmen mit der ZÜS) im Rahmen der BetrSichV festgelegt werden. Grundsätzliche Boni oder Abschläge bei unterschiedlich angewandten Regelwerken sind nicht zielführend und auch nicht zulässig.