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ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG
Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
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Anhang IV |
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Kapitel I |
Anhang V |
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Kapitel II |
Anhang VI |
Modul: Konformität mit der Bauart | ||
Kapitel III |
Anhang VII |
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Kapitel IV |
Anhang VIII |
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Anhang I |
Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien |
Anhang IX |
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Anhang II |
Anhang X |
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Anhang III |
Anhang XI |
Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen |
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 12
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung oder ein Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme eines Geräts, eines Schutzsystems oder einer Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 zur Folge hat oder deren Zurücknahme vom Markt erzwingt, ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unverzueglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitgeteilt.
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle an der Durchführung dieser Richtlinie Beteiligten verpflichtet sind, Vertraulichkeit im Hinblick auf alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zukommenden Informationen zu wahren. Dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der benannten Stellen zur gegenseitigen Unterrichtung und zur Verbreitung von Warnungen.
Artikel 14
(1) Die Richtlinie 76/117/EWG, die Richtlinie 79/196/EWG (1) sowie die Richtlinie 82/130/EWG werden ab dem 1. Juli 2003 aufgehoben.
(2) Bescheinigungen der Gemeinschaft, die die Konformität mit harmonisierten Normen bestätigen und nach den Verfahren erworben wurden, die in den im vorstehenden Absatz bezeichneten Richtlinien vorgesehen sind, bleiben bis zum 31. Juni 2003 gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden; die Gültigkeit beschränkt sich jedoch auf die Konformität mit solchen harmonisierten Normen, auf die in den bezeichneten Richtlinien hingewiesen wird.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die benannten Stellen, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 bis 4 mit der Bewertung der Konformität der bereits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elektrischen Betriebsmitteln befasst sind, den Ergebnissen aus den Prüfungen und Kontrollen, die gemäß den in Absatz 1 bezeichneten Richtlinien bereits durchgeführt wurden, Rechnung tragen.
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. September 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. März 1996 an.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und Schutzsystemen, die den zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2003 zu.
Artikel 16
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 1994.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident E. KLEPSCH
Im Namen des Rates
Der Präsident Th. PANGALOS
(1) ABl. Nr. L 43 vom 20. 2. 1979, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/487/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 23).