Definition
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Voraussetzungen
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Bemerkungen
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Gerät |
1. Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme
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Auch eigensichere Geräte fallen unter die Richtlinie.
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2. Autonome Funktion erfüllen
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Die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung,
Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und/oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind.
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3.Müssen ganz oder teilweise für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sein.
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Die Tatsache, das entsprechend der bestimmungsgemäßen Verwendung ein explosionsgefährdeter Bereich innerhalb des Gerätes vorhanden sein kann, spielt dabei nur bei folgenden möglichen Ausnahmen eine Rolle:
a)Wenn Produkte, die bestimmungsgemäß explosionsgefährdete Bereiche enthalten, beispielsweise ein Behälter, selbst Geräte mit einer autonomen Funktion, wie in der Richtlinie definiert, enthalten, befinden sich solche Geräte tatsächlich in explosionsgefährdeten Bereichen, wenn diese auch in dem Behälter befinden, und sind damit der Richtlinie unterworfen.
b)Wenn Geräte mit explosionsgefährdeten Bereichen wegen ihrer Bauweise, ihres Betriebs usw. einen explosionsgefährdeten Bereich erzeugen können, der sie ganz oder teilweise umgibt, befinden sich derartige tatsächlich in explosionsgefährdeten Bereichen und sind damit der Richtlinie unterworfen.
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4.Müssen eine potentielle Zündquelle besitzen
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Potentielle Zündquellen könnten sein: elektrische Funken, Lichtbögen und Blitze, elektrostatische Entladungen, elektromagnetische Wellen, ionisierende Strahlung, heiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase, mechanisch erzeugte Funken, Strahlung im optischen Bereich, chemische Reaktionen (siehe Ausnahme Art. 1 Abs.4), adiabatische Verdichtung.
In einigen Fällen kann ein Produkt nur einen explosionsgefährdeten Bereich enthalten, der absichtlich entzündet wird. Eindeutig nicht beabsichtigt wird, dass derartige Produkte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG fallen, soweit keine anderen relevanten Gefahren ermittelt wurden.
Man kann sagen, dass Geräte ihre eigenen potentiellen Zündquellen besitzen können, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung (das schließt auch Funktionsstörungen usw. in einem von der jeweiligen Gerätekategorie abhängigen Umfang – siehe Anhang I der Richtlinie - mit ein) in einer explosionsfähigen Atmosphäre die explosionsfähige Atmosphäre entzünden können, sofern keine konkreten Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Daher müssen die Geräte den geforderten Schutzgrad gewährleisten.
Zur Gewährleistung dieses geforderten Schutzgrades könnten verschiedene Techniken zum Einsatz kommen, beispielsweise Eigensicherheit, Überdruckkapselung, erhöhte Sicherheit, usw.
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Schutzsystem
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1.Aufgrund der bestimmungsgemäßen Funktion muss es immer, zumindest teilweise, in einem explosionsgefährdeten Bereich installiert und eingesetzt werden.
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2.Unterliegt der Richtlinie mit und ohne eigene Zündquelle, da ein Schutzsystem die Funktion hat, die gefährlichen Auswirkungen einer Explosion auszuschalten
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Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme von Komponenten bezeichnet, die laufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von Explosionsflammen oder -drücken betroffenen Bereich begrenzen sollen.
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3. Werden als gesondert als autonome Systeme auf dem Markt bereitgestellt (siehe Art. 2 Abs. 2)
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Natürlich können "Schutzsysteme" auch als integrale Bestandteile von Geräten in Verkehr gebracht werden. Technisch handelt es sich hierbei infolge ihrer Funktion zwar nach wie vor um Schutzsysteme, sie werden jedoch, was Konformitätsbewertung und Kennzeichnung angeht, nicht als Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie angesehen. In diesen Fällen wird ihre Konformität im Verlauf der Konformitätsbewertung der Geräte beurteilt, in die sie eingearbeitet sind, wobei die in Artikel 13 für die jeweilige Gerätegruppe und –kategorie vorgesehenen Verfahren herangezogen werden. Es erfolgt keine gesonderte Kennzeichnung.
Wichtig zu beachten ist allerdings, dass die weitergehenden wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Anhang II Absatz 3 auch für integrierte ‚Schutzsysteme’ gelten.
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Beispiele für autonome Schutzsysteme sind:
- Flammendurchschlagsicherungen;
- Wassersperren;
- Explosionsentlastungssysteme (bei denen beispielsweise Berstscheiben, Lüftungsklappen, Explosionspaneelen, usw. zum Einsatz kommen);
- Feuerlöschsperren.
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Komponente
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1. für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich (andernfalls würden sie nicht der Richtlinie unterliegen müssen),
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Diese Definition gilt für eine umfangreiche Palette von in der Technik geläufig verwendeten Teilen, beispielsweise Messgeräte, Bremsen, Behälter, Heizelemente, Überwürfe, Wagen, Gegengewichte, Rollen, Klammern, Verbindungselemente, Hebel, Spangen, Drehelemente, usw.
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2. sie dürfen selbst jedoch keine autonome Funktion erfüllen (andernfalls würden sie als Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a angesehen werden müssen).
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3. Die die Konformität der Komponenten muss nach denselben Verfahren bewertet werden wie die Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1, in die sie eingebaut sind. (siehe Art. 13 Abs. 3)
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Beispielsweise werden Antriebsriemen, Lager, Z-Dioden, usw. üblicherweise nicht mit der ausdrücklichen Absicht in Verkehr gebracht, in Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 eingebaut zu werden, sondern für allgemeine technische Zwecke. Ihre Konformität (d. h., ihre Eignung für den bestimmungsgemäßen Zweck in Bezug auf die Sicherheit des Produkts, in das sie eingebaut sind) muss im Verlauf der Konformitätsbewertung des gesamten Produkts bewertet werden.
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4. keine autonome Funktion
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Ein Produkt hat eine autonome Funktion, wenn es sicher eingesetzt werden kann, um eine oder mehrere bestimmungsgemäße Funktionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 zu erbringen oder zu deren Erbringung beizutragen, ohne dass weitere Teile ergänzt werden müssen. Dies schließt nicht aus, dass bei Installation und Verwendung bestimmte Anweisungen zu befolgen sind.
Bei einigen Arten von Produkten kann man abhängig vom Umfang der Konformitätsbewertung, die bereits vor der Inverkehrbringung und/oder der Inbetriebnahme erfolgt, davon ausgehen, dass sie eine autonome Funktion haben oder nicht.
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Wenn Komponenten mit der ausdrücklichen Absicht, sie in Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c einzubauen, in Verkehr gebracht werden (beispielsweise als explosionsgeschützte Klemmleisten, druckfeste Gehäuse, usw.), sind sie gemäß Artikel 13 Absatz 3 gesondert zu bewerten und muss für sie eine schriftliche Konformitätsbescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 ausgestellt werden. Andernfalls können die Mitgliedstaaten ihr Inverkehrbringen verbieten, beschränken oder behindern (Artikel 35 Absatz 4).
Beispiele:
- Anschlussklemmen;
- Tasterbaugruppen;
- Relais;
- leere druckfeste Kapselungen;
- Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen;
- Messgeräte (z. B. Drehspule);
- gekapselte Relais und Schütze
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Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung
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1.Wenn sie im Hinblick auf Explosionsgefahren für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen
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Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang II gelten nur insoweit, als sie für die sichere und verlässliche Funktionsweise und Handhabung im Hinblick auf Explosionsgefahren notwendig sind.
Ensprechend fallen nicht in den Anwendungsbereich der RL:
1. Andere Vorrichtungen als diese
(allerdings könnten sie doch als Sicherheitseinrichtung gelten, wenn sie für die sichere Funktionsweise erforderlich sind oder dazu beitragen)
2. Alle Vorrichtungen einschl Sicherheits-. Kontroll- und Regelvorrichtungen, die in Bezug auf Exploosionsgefahr weder zur sicheren Funktionsweise beitragen, noch dazu erforderlich sind
3. Vorrichtungen, die zwar zur sicheren Funktionsweise beitragen oder erforderlich sind, allerdings im Hinblick auf andere als Explosionsgefahren
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2. auch, wenn sie außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden
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Aus Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit werden derartige Vorrichtungen in den meisten Fällen vorzugsweise in einem ungefährdeten Bereich installiert. Manchmal kann es jedoch unter Umständen notwendig sein, derartige Vorrichtungen innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs zu platzieren. In diesen Fällen können diese Vorrichtungen auch als Geräte bezeichnet werden, auch wenn die Richtlinie dies nicht ausdrücklich besagt.
Zwei Situationen lassen sich unterscheiden:
· Wenn die Vorrichtung eine eigene potentielle Zündquelle besitzt, dann gelten neben den Anforderungen aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b auch die Anforderungen für Geräte.
· Wenn die Vorrichtung keine eigene potentielle Zündquelle besitzt, dann gilt die Vorrichtung nicht als Gerät, wobei natürlich die sich aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ergebenden Anforderungen immer noch Geltung besitzen.
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Beispiele:
a) Vorrichtungen, die als Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung gem. RL gelten:
· ein Netzteil, das ein eigensicheres Messsystem (Ex i) einspeist, welches zur Überwachung von Prozessparametern eingesetzt wird;
· eine Pumpe, ein Druckregler, eine Reservespeichervorrichtung usw., die einen hinreichenden Druck und Durchsatz für ein hydraulisch angesteuertes Sicherheitssystem gewährleisten (im Hinblick auf die Explosionsgefahr);
· Überlastschalter für Elektromotoren der Schutzart Ex e ‘erhöhte Sicherheit’;
· Steuerungseinheiten in einem sicheren Bereich für ein Umweltüberwachungssystem, das aus in einem explosionsgefährdeten Bereich verteilten Gasmeldern besteht, um entsprechende Maßnahmen bei Erkennung von gefährlichen Gaskonzentrationen in die Wege zu leiten;
· Steuerungseinheiten für Temperatur-, Druck-, Durchsatzwertgeber, usw., die sich in einem sicheren Bereich befinden und Informationen liefern, welche zur Steuerung von in der Produktion oder bei Wartungsarbeiten eingesetzten elektrischen Betriebsmitteln in einem explosionsgefährdeten Bereich genutzt werden.
b) Vorrichtungen, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallen:
· Schaltgeräte, numerische Steuerungen, usw., die keinen Bezug zu Sicherheitsfunktionen haben (im Hinblick auf die Explosionsgefahr)
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