für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV Verwendungsfertige Aggregate |
||||||||
|
||||||||
[1] Es gelten ausschließlich die Vorschriften für Druckgeräte nach § 14 der BetrSichV [2] Verwendungsfertige Dampfkessel der Kategorie III mit einem Druckliterprodukt PS*V ≤ 1000 bar*Liter sind hierin eingeschlossen (siehe Leitlinie C 17.3) [3] Nach einer Änderung oder wesentlichen Veränderung besteht keine Übereinstimmung mehr mit dem Baumuster. Insofern ist eine Prüfung vor (Wieder-) Inbetriebnahme durchzuführen. (siehe Leitlinie C 14.4) |
||||||||
Anhang 5 BetrSichV: 25. Verwendungsfertige Aggregate Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Aggregaten mit Druckgeräten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG oder einfachen Druckbehältern im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/105/EG kann für die in Serie gefertigten Anlagen eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichen Volumen V nicht mehr als 1000 barLiter beträgt. |
||||||||