1. Rechtsgrundlagen
Für überwachungsbedürftige Anlagen mit einem hohen Gefahrenpotential ist nach § 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt sowohl für Neuanlagen als auch für bestehende Anlagen, wenn diese wesentlich verändert wurden oder eine Änderung der Bauart bzw. der Betriebsweise vorgenommen wurde und die Sicherheit der Anlage dadurch beeinflusst wurde.
2. Welche Anlagen sind betroffen?
Für nachstehende überwachungsbedürftige Anlagen ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen:
a) Dampfkesselanlagen
Dampfkesselanlagen, die befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C beinhalten, die gem. Art. 9 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG in Kategorie IV eingestuft sind.
Für die Erlaubnisbedürftigkeit ist es nicht relevant, ob das Druckgerät als einzelne Komponente oder als Baugruppe in Verkehr gebracht werde.
Die Erlaubnis umfasst die gesamte Dampfkesselanlage wie z. B. das Kesselgerüst, die Feuerungseinrichtung, Dampf- und Heißwasserleitungen, Luft- und Rauchgasleitungen, Einrichtungen zur Druckhaltung, der Kesselaufstellungsraum, die Überwachungs- und Sicherheitssysteme
Ausnahme:
Anlagen in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt (verfahrenstechnische Abhitzekessel).
b) Anlagen für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten
wie
- Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Liter
- Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Liter/h
- Tankstellen
- ortsfeste Flugbetankungsanlagen für entzündliche, leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten.
Lageranlagen im Sinne der BetrSichV sind Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.
Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten befüllt werden. Auch hier sind nur die Füllstellen für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten erlaubnisbedürftig.
Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter. Nur Tankstellen für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten sind erlaubnisbedürftig. (Dieseltankstellen in Verbindung mit Ottokraftstofftankstellen werden als Einrichtungen, die Einfluss auf den sicheren Betrieb haben, im Erlaubnisverfahren mit betrachtet, sofern sie nicht räumlich und verfahrenstechnisch getrennt sind.) Gebäude, z. B. Tankstellengebäude, sind nicht zur überwachungsbedürftigen Anlage zu zählen. Flüssigkeitsdichte Flächen sind als Einrichtungen, die dem sicheren Betrieb dienen, Bestandteil der Anlage.
Flugfeldbetankungsanlagen sind Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydranten oder Flugfeldtankwagen befüllt werden. Erlaubnisbedürftig sind ausschließlich ortsfeste Anlagen für entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten.
c) Füllanlagen für Druckgase
- Füllanlagen mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 kg/h sowie
- Füllanlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen (Erdgas-/ Flüssiggastankstellen)
Es ist die Gesamtanlage zu betrachten, d. h. nicht nur Pumpen und Leitungen sondern auch die Vorratsbehälter, aus denen Gas entnommen wird, gegebenenfalls Pufferbehälter sowie die Aufstellfläche der Anlage, die Aufstellfläche für die zu befüllenden Behälter / Fahrzeuge und die erforderlichen Schutzzonen.
Ausnahme:
Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärmetauscher entnommen und in ortsbewegliche Druckgeräte gefüllt werden.
3. Antragsverfahren für die Erlaubnis
Die Erlaubnis ist unter Beifügung der notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörden zu stellen und muss Angaben für den die korrekte Aufstellung und den sicheren Betrieb der Anlage enthalten, z. B.:
• der genaue Ort der Aufstellung im Freien bzw. in einem Gebäude;
• die möglichen Gefährdungen der Anlage (Anfahrschutz, Brandschutz usw.) und die jeweiligen Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Punkte, die der Hersteller gemäß der Bedienungsanleitung am Aufstellungsort als Ergebnis seiner Gefahrenanalyse voraussetzt;
• eine Übertragung der Angaben des Herstellers, z. B. zum Ex-Zonenplan, auf die konkreten örtlichen Verhältnisse;
• die Art und Weise des Betriebes, z. B. die besonderen sicherheitstechnischen und organisatorischen Vorkehrungen bei einer zeitweilig eingeschränkten Beaufsichtigung;
• den Nachweis der Kompatibilität der einzelnen Komponenten untereinander, wenn für die Gesamtanlage keine Konformität nachgewiesen wird.
Mit dem Antrag ist eine gutachterliche Äußerung von einer zuständigen Überwachungsstelle (ZÜS) beizufügen. Im Rahmen dieser gutachterlichen Äußerung muss durch die ZÜS geprüft werden, ob das Zusammenwirken der Anlagenteile unter den konkreten betrieblichen Bedingungen ein sicherer Betrieb der Anlage zulässt.
Die gutachterliche Äußerung ist nicht für Lageranlagen und Flugfeldbetankungsanlagen vorgesehen.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung über den Erlaubnisantrag zu entscheiden.
4. Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern
Die in den einzelnen Bundesländern für den Aufstellungsort zuständige Behörde ist für die Erlaubniserteilung zuständig. Unterschiedliche Genehmigungsverfahrensregeln ergeben sich z. B. wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Bestandteil einer nach BISchG genehmigungspflichtigen Anlage ist oder andere Behörden eingeschaltet sind z. B. im Rahmen der Baugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung.
Bei ortsveränderlichen überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. ortsveränderliche Dampfkesselanlage) ist die für den Antragsteller örtlich zuständige Erlaubnisbehörde zuständig. Im Erlaubnisbescheid wird dann vermerkt, dass der Ortswechsel einer solchen Anlage der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
sie auch:
LASI Broschüre LV 49 "Qualität der gutachterlichen Äußerung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 BetrSichV"
Fachbeitrag: Gutachterliche Äußerung durch die ZÜS im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 BetrSichV
Leitlinie C 13.1
Leitlinie V 13.2
Leitlinie C 13.3
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