Gutachterliche Äußerung durch die ZÜS im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 BetrSichV
Nicht für alle überwachungsbedürftige Anlagen erforderlich
1. Rechtsgrundlagen
Für überwachungsbedürftige Anlagen mit einem hohen Gefahrenpotential ist nach § 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist nach § 13 Abs. 2 eine gutachterliche Äußerung durch eine zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu erstellen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage, den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. Die gutachterliche Äußerung ist formal dem schriftlichen Antrag zur Erlaubnis beizufügen.
2. Welche Anlagen sind betroffen?
Für nachstehende überwachungsbedürftige Anlagen ist die gutachterliche Äußerung durch die ZÜS zu erstellen und dem Erlaubnisantrag beizufügen:
a) Dampfkesselanlagen
Dampfkesselanlagen, die befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C beinhalten, die gem. Art. 9 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG in Kategorie IV eingestuft sind.
Für die Erlaubnisbedürftigkeit ist es nicht relevant, ob das Druckgerät als einzelne Komponente oder als Baugruppe in Verkehr gebracht wird.
Die Erlaubnis umfasst die gesamte Dampfkesselanlage wie z. B. das Kesselgerüst, die Feuerungseinrichtung, Dampf- und Heißwasserleitungen, Luft- und Rauchgasleitungen, Einrichtungen zur Druckhaltung, der Kesselaufstellungsraum, die Überwachungs- und Sicherheitssysteme
Ausnahme:
Anlagen in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt (verfahrenstechnische Abhitzekessel).
b) Füllanlagen für Druckgase
- Füllanlagen mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 kg/h sowie
- Füllanlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen (Erdgas-/Flüssiggastankstellen)
Es ist die Gesamtanlage zu betrachten, d. h. nicht nur Pumpen und Leitungen sondern auch die Vorratsbehälter, aus denen Gas entnommen wird, gegebenenfalls Pufferbehälter sowie die Aufstellfläche der Anlage, die Aufstellfläche für die zu befüllenden Behälter/Fahrzeuge und die erforderlichen Schutzzonen.
Ausnahme:
Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärmetauscher entnommen und in ortsbewegliche Druckgeräte gefüllt werden.
3. Wann ist eine gutachterliche Äußerung zu erstellen?
Die gutachterliche Äußerung ist im Rahmen der Erlaubnis-(Wieder-)beantragung zu erstellen:
- vor der Erteilung der Erlaubnis für die Montage, Installation und Betrieb (bei Neuanlagen)
- nach einer Wieder-Inbetriebnahmeprüfung nach § 14 (nach einer wesentlichen Veränderung der Anlage)
- nach einer Wieder-Inbetriebnahmeprüfung nach § 14 (nach einer Änderung der Bauart oder der Betriebsweise der Anlage und die Sicherheit der Anlage dadurch beeinflusst wurde)
4. Was ist durch die ZÜS für die Erstellung einer gutachterlichen Äußerung zu prüfen?
Im Rahmen der gutachterlichen Äußerung sind die mit dem Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage verbundenen Gefährdungen ganzheitlich zu betrachten (siehe TRBS 1111 Nr. 4.2 sowie TRBS 2142). Insbesondere sind dabei Wechselwirkungen zwischen Anlagenteilen untereinander, den Anlagenteilen mit der Umgebung und den eingesetzten Arbeitsstoffen zu berücksichtigen (siehe dazu auch TRBS 2210).
Dem Auftrag zur gutachterlichen Äußerung sind vom Antragsteller alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Die Antragsunterlagen müssen vollständig, ortsbezogen und so aussagekräftig sein, dass eine abschließende gutachterliche Äußerung möglich ist.
Soweit die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit einer Anlage durch die EG-Konformitätserklärung Herstellers bestätigt werden kann, stehen im Vordergrund der gutachterlichen Äußerung:
- die richtige Wahl von Anlagenteilen
- die sichere Funktion der überwachungsbedürftigen Anlage
- die Beurteilung der Aufstellbedingungen (sicherheitstechnisch erforderliche Abstände, Aufstellflächen oder Räume
- der sichere Betrieb.
Bei der Prüfung und Beurteilung des sicheren Betriebes sind zu berücksichtigen z. B.
• der genaue Ort der Aufstellung im Freien bzw. in einem Gebäude
• die möglichen Gefährdungen der Anlage und die daraufhin notwendigen Maßnahmen (z. B. Anfahrschutz, Brandschutz usw.) unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die der Hersteller gemäß der Bedienungsanleitung am Aufstellungsort als Ergebnis seiner Gefahrenanalyse voraussetzt,
• eine Übertragung von ggf. vorliegenden Herstellerangaben auf die konkreten örtlichen Verhältnisse (z. B. Einsatz von Geräten im Sinne der RL 94/9/EG zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen),
• die Art und Weise des Betriebes, z. B. die besonderen sicherheitstechnischen und organisatorischen Vorkehrungen bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung,
• der Nachweis der Kompatibilität der einzelnen Anlagenteile untereinander sowie eine Aussage zu Einrichtungen, die dem sicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage dienen, wenn für die aus den Anlagenteilen zusammengebaute Anlage keine Konformität nach den für die Anlage zutreffenden EU-Richtlinien erklärt wird oder die zusammengebaute Anlage nicht von einer Richtlinie erfasst wird, welche die jeweiligen Gefahren abdeckt. Dazu müssen die für die Auslegung relevanten Betriebsparameter bekannt sein (z. B. aus einer Bestellspezifikation).
5. Angaben in der gutachterlichen Äußerung
Neben den formalen Angaben wie Stammdaten, Prüfdatum, Angaben zum Betreiber, Beschreibung der Anlage sind z. B. anzugeben
- Liste der eingesehenen Prüfunterlagen
- Beurteilung der Anlage einschl. Anlagenteile
- Beurteilungsergebnis; ggf. Vorschläge zu Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen).
Bei einer poitiven gutachterlichen Äußerung kann dann sinngemäß folgende Ausssage gemacht werden:
Die Prüfung der Antragsunterlagen hat ergeben, dass die Aufstellung, die Bauart und die Betriebsweise der Anlage den Anforderungen der BetrSichV entsprechen.
sie auch:
LASI Broschüre LV 49 "Qualität der gutachterlichen Äußerung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 BetrSichV"
Fachbeitrag: Erlaubnisvorbehalt bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen
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