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Leitlinie TPED 30

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 23. Juni 2003

Leitlinie zu:
Anhang IV Teil II

 

Frage:

a) Können die Verfahren für die Neubewertung der Konformität des Baumusters und die π-Kennzeichnung zeitlich getrennt erfolgen?

b) Kann die π-Kennzeichnung bei einer anderen Stelle als der beantragt werden, die die Neubewertung der Konformität des Baumusters vorgenommen hat?


Antwort:

1. Für Gefäße:

a)JA bei in Serie hergestellten Gefäßen, für die eine benannte Stelle die einschlägigen Arbeiten zur Neubewertung der Konformität des Baumusters durchgeführt hat.

b) Die π-Kennzeichnung kann nach einer wiederkehrenden Prüfung durch die gleiche benannte Stelle, durch eine andere benannte Stelle oder durch eine zugelassenen Stelle vorgenommen werden, sofern eine benannte Stelle zuvor die einschlägigen Arbeiten zur Neubewertung der Konformität des Baumusters durchgeführt hat.

2) Für Tanks:

a) JA bei in Serie hergestellten Tanks, für die eine benannte Stelle die einschlägigen Arbeiten zur Neubewertung der Konformität des Baumusters durchgeführt hat.

b) Die π-Kennzeichnung kann nach einer wiederkehrenden Prüfung durch die gleiche benannte Stelle oder durch eine andere benannte Stelle vorgenommen werden.

Kommentar:
Ein vorgeschriebener Zeitrahmen für die Vorführung ortsbeweglicher Druckgeräte zur Neubewertung besteht nicht.
Die Neubewertung der Konformität des Baumusters erfolgt entsprechend der zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung von RID/ADR.

Siehe auch Leitlinie TPED 27 (vorgelegt als CLAP T 36).

Anmerkung:
Frage Frankreichs (CLAP T 24)


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