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Leitlinie TPED 35

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Akzeptiert durch die Sachverständigengruppe TDG am: 06 11.2003

Leitlinie zu:
Artikel 3

 

Frage:
Werden unter die TPED fallende ortsbewegliche Druckgeräte nach einer technischen Vorschrift hergestellt, die von einer zuständigen Behörde gemäß der Leitlinie TPED 34 anerkannt wurde,
1. muss diese technische Vorschrift dann durch ein förmliches Dokument anerkannt werden?
2. müssen dann andere zuständige Behörden über diese Anerkennung unterrichtet werden?
3. kann die technische Vorschrift dann Anforderungen enthalten, die mit denen der RID/ADR-Übereinkommen nicht in Einklang stehen?

Antwort:

1. Ja. Die zuständige Behörde sollte eine Bescheinigung über die Anerkennung einer technischen Vorschrift ausstellen, so dass die Anwender dieser Vorschrift über ihren Status Gewissheit haben.

2. Ja. Alle zuständigen Behörden müssen Zugang zu den technischen Vorschriften haben, die von den einzelnen Mitgliedstaaten anerkannt wurden. Die Pflege dieser Informationen kann auf den Internetseiten der zuständigen Behörden erfolgen. Dort ist auch klar anzugeben, wie Kopien der Vorschriften erlangt werden können, wenn auf diese Bezug genommen werden muss.

3. Nein. Die technische Vorschrift muss den Anforderungen gemäß den Ziffern 6.2.1 und 6.2.3 RID/ADR entsprechen (vgl. auch Leitlinie TPED 34).

Kommentar:
Wenn die zuständigen Behörden keine Einzelheiten der von ihnen anerkannten technischen Vorschriften austauschen, so gibt es für sie keine Möglichkeit festzustellen, ob &Mac185;- gekennzeichnete Druckgeräte nach anderen Normen als denen unter Ziffer 6.2.2 hergestellt wurden.

Anmerkung: Frage des vereinigten Königreiches (UK 1)


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