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Leitlinie TPED 45

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 21. März 2005

Leitlinie zu:
Artikel 10 (1)

 

Frage:
1. Müssen die Kennzeichnungen vorhandener Druckgefäße, die einer Neubewertung der Konformität unterzogen werden, zum Zeitpunkt der Neubewertung den Bestimmungen des ADR/der RID für neue Druckgefäße entsprechen?

2. Müssen fehlende Kennzeichnungen angebracht werden?



Antwort:

1. NEIN.
Um für eine Neubewertung in Frage zukommen, müssen zumindest folgende Kennzeichnungen in der zweckmäßigsten Reihenfolge vorhanden sein:

1) Name oder Marke des Herstellers;

2) vom Hersteller vergebene Seriennummer des Gefäßes;

3) Prüfdruck;

4) Datum (Monat und Jahr) der ersten Prüfung und der letzten wiederkehrenden Prüfung;

5) Prüfsiegel des/der Sachverständigen, der/die obige Prüfung(en) durchgeführt hat/haben;

6) im Falle von gelöstem Acetylen: der zulässige Befüllungsdruck und die Gesamtmasse des leeren Gefäßes, Ausrüstungsteile, poröse Masse und Lösungsmittel;

7) Nutzraum in Litern;

8) Bei druckverfüllten komprimierten Gasen der für das Gefäß zulässige maximale Befüllungsdruck bei 15 °C.

2. JA. Soweit die oben genannten Kennzeichnungen nicht vorhanden sind, sind sie mit Genehmigung der Stelle, die die Neubewertung der Konformität der Druckgefäße vornimmt,
anzubringen.



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