Leitlinie TPED 46 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 24. Oktober 2005
Leitlinie zu:
Frage:
Ist es zulässig, Druckgeräte sowohl mit der CE-Kennzeichnung für die PED als auch mit der π-Kennzeichnung für die TPED zu versehen?
Antwort:
JA. Diese doppelte Kennzeichnung beweist, dass das Druckgerät in Übereinstimmung mit beiden Richtlinien ist und in beiden Zusammenhängen ohne weitere Beurteilung verwendet werden kann.
Ein gleichartiges Gerät, das nur mit der π-Kennzeichnung versehen wurde, kann außerhalb des Anwendungsbereich von RID/ADR auch für Druckzwecke verwendet werden, dabei müssen nationale Vorschriften aber berücksichtigt werden, oder die PED müsste bei Verwendung in einer PED-Baugruppe berücksichtigt werden.
Wenn ein Hersteller ein Produkt zur Verwendung in beiden Zusammenhängen vorsieht und es entsprechend konstruiert und herstellt, so dass es mit den anwendbaren Richtlinien übereinstimmt, muss es, in dem Maße, wie dies von der jeweiligen Richtlinie vorgesehen ist, mit beiden Kennzeichnungen versehen sein (z. B. keine CE-Kennzeichnung für Druckgeräte, die Artikel 3 Absatz 3 unterliegen, und keine π-Kennzeichnung für bestimmte Ausrüstungsteile).
Wenn der Hersteller des Produkts nur beabsichtigt, dass es im Geltungsbereich einer der Richtlinien verwendet wird, findet nur eine Richtlinie Anwendung, und es wird nur eine Kennzeichnung (soweit anwendbar) angebracht.
Kommentar:
Zwar schließt im Prinzip Artikel 1 Absatz 3.19 der PED Geräte, die unter RID/ADR fallen, aus, aber es ist dem Hersteller nicht immer möglich zu wissen, ob das von ihm hergestellte Druckgerät während seiner Verwendung in den Geltungsbereich dieser internationalen Verkehrsübereinkünfte fallen wird.
Dies gilt insbesondere für Ausrüstungsteile, die sehr wohl für beide Zwecke verwendet werden können, ohne dass es technischer Änderungen bedürfte. In einem solchen Fall wäre es erst möglich festzustellen, welche der beiden Richtlinien keine Anwendung auf das Produkt findet, nachdem der Anwender das Produkt in Betrieb genommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen beide Richtlinien als anwendbar gelten. Diese Doppelkennzeichnung stünde
nicht im Widerspruch zu Artikel 16 der PED, da das Produkt bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht vom Geltungsbereich der PED ausgenommen war. Wenn das Produkt zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich im Rahmen eines Transports gefährlicher Güter verwendet wird, ist die Tatsache, dass es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bedeutungslos.
Anmerkung:
Identisch mit PED Guideline 1/30 (28.01.2003 geändert am 16.09.2004)