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Leitlinie TPED 01

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TDG am 6. Nov. 2003.

Leitlinie zu:
Artikel 17 Abs. 2

 

Frage:
Wenn unter Ziffer 6.2.2 RID/ADR keine EN-Normen für Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter aufgeführt sind,

1) kann dann ein technischer Code verwendet und

2) das Gerät mit dem Konformitätskennzeichen π markiert werden?

 

Antwort:

1) Ja, sofern es sich um einen Code handelt, der von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 6.2.3 RID/ADR anerkannt wurde (siehe auch Leitlinien TPED 34 und TPED 35).

2) Ja. Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter erhalten das Konformitätskennzeichen π, wenn sie die Anforderungen gemäß Ziffer 6.2.3 RID/ADR erfüllen.


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