Leitlinie TPED 01 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Genehmigt von der Sachverständigengruppe TDG am 6. Nov. 2003.
Leitlinie zu:
Artikel 17 Abs. 2
Frage:
Wenn unter Ziffer 6.2.2 RID/ADR keine EN-Normen für Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter aufgeführt sind,
1) kann dann ein technischer Code verwendet und
2) das Gerät mit dem Konformitätskennzeichen π markiert werden?
Antwort:
1) Ja, sofern es sich um einen Code handelt, der von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 6.2.3 RID/ADR anerkannt wurde (siehe auch Leitlinien TPED 34 und TPED 35).
2) Ja. Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter erhalten das Konformitätskennzeichen π, wenn sie die Anforderungen gemäß Ziffer 6.2.3 RID/ADR erfüllen.