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I. Inverkehrbringen neuer Geräte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Druckgerät

(Gefahren)-Kategorie

anwendbaren Module

Anforderungen

Nr.

Beschreibung

Neue
Gefäße
(Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kyro-Behälter, Flaschenbündel gem. Anhang A der Richtlinie 94/55/EG)
und
Tanks
(Aufsetztanks, Tankcontainer, Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen und Tanks von Tankwagen)

1

p* V≤300
bar*Liter

A1

D1

E1

einschlägige Vorschriften der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG

Anmerkung:
Beide Richtlinien werden ständig durch die Aktualisierung der Anhänge A und B an den technischen Fortschritt (ADR Abkommen) angepasst.

2

300<p*V≤1500 bar*Liter

B + E
B + C1
B1 + D
B1 + F
H

3

p* V>1500
bar*Liter

B + D
B + F
G
H1

Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile

-

-

nicht erforderlich

einschlägige Vorschriften der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG 1) und 96/49/EG 1)

Anmerkung:
Beide Richtlinien werden ständig durch die Aktualisierung der Anhänge A und B an den technischen Fortschritt (ADR Abkommen) angepasst.

Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion

-

-

mind. wie die Module für das Gefäß bzw. den Tank, an die sie montiert sind

1) enthalten die Vorschriften 94/55/EG und 96/49/EG keine detaillierten technischen Vorschriften so müssen diese Ventile und Ausrüstungsteile den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG entsprechen und einem Konformitätsbewertungsverfahren der Kategorie II (wenn Gefäß/Tank Kategorie 1), Kategorie III (wenn Gefäß/Tank Kategorie 2) oder Kategorie IV (wenn Gefäß/Tank Kategorie 3)

 Übersicht der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren
(Einzelmodule oder Modulkombinationen)

 

Bevor ein Druckgerät in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, muß der Hersteller es einem vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen, um die π-Kennzeichnung anbringen zu können.

Die Konformitätsbewertung wird in 12 Module bzw.- Modulkombinationen mit unterschiedlicher Verfahren unterteilt. Die Richtlinie beschreibt den Bereich und den Inhalt möglicher Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie das gleiche Schutzniveau bieten. Die Richtlinie legt auch die Bedingungen fest, unter denen die Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren wählen können.



Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das Produktionsprogramm.

Bei zu Unrecht vorgenommene π-Kennzeichnung ist der Hersteller verpflichtet, dieses Druckgerät wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die π-Kennzeichnung zu bringen.


Kennzeichnung der Druckgeräte
Zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß den Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen die Gefäße und Tanks mit dem π-Kennzeichen gem. Anhang VII gekennzeichnet sein. Außerdem ist die Kennnummer der benannten Stelle anzubringen.
Neue Ventile und sonstige Teile mit Sicherheitsfunktion müssen entweder das π-Kennzeichen tragen oder das CE-Kennzeichen gemäß der Druckgeräterichtline 97/23/EG. Diesem Kennzeichen ist nicht unbedingt die Kennnummer der benannten Stelle hinzufügen.
Andere Ventile und Ausrüstungsteile unterliegen keiner besonderen Kennzeichnung.
Bei zu Unrecht vorgenommene π-Kennzeichnung ist der Hersteller verpflichtet, dieses Druckgerät wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die π-Kennzeichnung zu bringen.




Qualitätssicherungssysteme
Die Anwendung der Qualitätssicherungssystemen für Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen der Druckgeräterichtlinie ist in den Modulen D. D1, E, E1, H und H1 beschrieben. Diese auf Qualitätssicherungstechniken basierende Module beschreiben die Elemente, die ein Hersteller in seinem Unternehmen umsetzen muß, um nachzuweisen, daß das Druckgerät den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie genügt.

Für die Übereinstimmung mit diesen Modulen ist kein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach IS0 9001 erforderlich, der Hersteller kann zur Erfüllung dieser Module auch andere Modelle von Qualitätssicherungssystemen anwenden.

Eine auf der Grundlage der ISO 9001 umgesetztes Qualitätssicherungssystem begründet eine Konformitätsvermutung mit den Modulen D. D1, E, E1, H und H1 hinsichtlich der Bestimmungen in den Modulen, die von der Norm ISO 9001 erfaßt werden. Zusätzliche in den Modulen beschriebene Bestimmungen muß das Qualitätssicherungssystem berücksichtigen. Das Qualitätssicherungssystem muß dem Hersteller den Nachweis ermöglichen, daß die Druckgeräte die wesentlichen Anforderungen der Druckgeräterichtlinie erfüllen. Dies bedeutet, daß der Hersteller bestimmte regulatorische Erfordernisse nachkommen muß, wenn er ein Qualtätssicherungssystem anwendet:

Der Hersteller trägt die Verantwortung dafür, daß das Qualitätssicherungssystem anhaltend in der Art und Weise umgesetzt wird, daß den im Qualtitätssicherungshandbuch festgelegten Erfordernissen, entsprochen wird. Die benannte Stelle muß dies durch ihre Bewertung, Zulassung und fortlaufende Kontrolle (Audits) sicherstellen.



II. Inverkehrbringen neuer Geräte auf dem Markt innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Gefäße (einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzen Ausrüstungsteile) für das Inverkehrbringen auf dem Markt innerhalb ihres Hoheitsgebietes die Konformität von einer zugelassenen Stelle (gem. Artikel 9) bewertet werden.

Die von einer zugelassenen Stelle bewerteten Druckgeräte dürfen nicht das π-Konformitätskennzeichen tragen

Druckgerät

anwendbaren
Module

Anforderungen


neue

Gefäße
(Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kyro-Behälter, Flaschenbündel gem. Anhang A der Richtlinie 94/55/EG)
einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile

A1

C1

F

G

Konformitäts-
bewertung
durch eine
zugelassene Stelle

einschlägige Vorschriften der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG

Anmerkung:
Beide Richtlinien werden ständig durch die Aktualisierung der Anhänge A und B an den technischen Fortschritt (ADR Abkommen) angepasst.



Druckgerät

Konformitäts
-bewertungs

Anforderungen


vorhandene

Gefäße
(Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kyro-Behälter, Flaschenbündel gem. Anhang A der Richtlinie 94/55/EG)
und
Tanks
(Aufsetztanks, Tankcontainer, Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen und Tanks von Tankwagen)

gemäß

Anhang IV Teil II
durch eine
benannte Stelle

einschlägige Vorschriften der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG

Anmerkung:
Beide Richtlinien werden ständig durch die Aktualisierung der Anhänge A und B an den technischen Fortschritt (ADR Abkommen) angepasst.


vorhandene

in Serie hergestellte Gefäße
(Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kyro-Behälter, Flaschenbündel gem. Anhang A der Richtlinie 94/55/EG)
einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile

gemäß

Anhang IV Teil II
durch eine
zugelassene Stelle

Neubewertung des Baumusters durch eine benannten Stelle

einschlägige Vorschriften der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG

Anmerkung:
Beide Richtlinien werden ständig durch die Aktualisierung der Anhänge A und B an den technischen Fortschritt (ADR Abkommen) angepasst.