Übersicht
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Annahme und Veröffentlichung |
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Anwendungsbereich |
Anwendung |
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Begriffsbestimmungen |
Übergangsbestimmung |
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Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte in der Gemeinschaft |
Sanktionen |
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Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte auf einzelstaatlichen Märkten |
Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Richtlinien |
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Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten |
Anhänge |
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Wiederkehrende Prüfung und wiederholte Verwendung |
Mindestkriterien für die benannten und zugelassenen Prüfstellen gemäß den Art. 8 und 9 |
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Einzelstaatliche Vorschriften |
Zusätzliche Kriterien für die benannte Stellen gemäß Art. 8 |
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Benannte Stellen |
Zusätzliche Kriterien für die zugelassenen Prüfstellen gem. Art. 9 |
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Zugelassene Stellen |
Konformitätsbewertungsverfahren |
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Kennzeichnung |
Verfahren für die Neubewertung der Konformität |
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Schutzklausel |
Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen |
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Unberechtigter Weise angebrachtes Kennzeichnen |
Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen |
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Entscheidungen mit einem Verbot oder einer Einschränkung |
Bei der Konformität zu verwendende Module |
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Ausschuss |
Liste der nicht unter die Klasse 2 fallenden gefährlichen Stoffe gem. Art.2 |
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ANHANG IV
Teil II
Verfahren für die Neubewertung der Konformität
1. Dieses Verfahren beschreibt die Vorgehensweise, mit welcher sichergestellt wird, dass im Verkehr befindliche ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) den einschlägigen Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG entsprechen.
2. Der Betreiber hat einer benannten Stelle Daten über die im Verkehr befindlichen ortsbeweglichen Druckgeräte zur Verfügung zu stellen, die eine eindeutige Identifikation (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse) ermöglichen. Gegebenenfalls sind vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen, Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen bekannt zu geben. Die benannte Stelle muss auch überprüfen, ob die Ventile und sonstigen Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem Sicherheitsniveau nach Maßgabe des Artikels 3 der vorliegenden Richtlinie entspricht.
3. Die benannte Stelle hat zu überprüfen, ob die im Verkehr befindlichen ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest die gleiche Sicherheit wie ortsbewegliche Druckgeräte gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG des Rates aufweisen. Die Überprüfung hat, auf Grundlage der gemäß Nummer 2 vorgelegten Dokumentation und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen zu erfolgen.
4. Bei positivem Ergebnis der vorgenannten Untersuchungen sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß Anhang IV Teil III zu unterziehen.
5. Bei in Serie hergestellten Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, können die die Einzeluntersuchung der Geräte betreffenden einschlägigen Arbeiten zur Neubewertung der Konformität gemäß den Nummern 3 und 4 von einer zugelassenen Stelle durchgeführt werden, sofern eine benannte Stelle zuvor die einschlägigen Arbeiten zur Neubewertung der Konformitätdes Baumusters gemäß Nummer 3 durchgeführt hat.