bannerRichtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte
1999/36/EG

 

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Artikel 21
Artikel 22

Anhänge



ANHANG IV

Teil III

[ Leitlinie TPED 33 | TPED 38 ]

Verfahren für wiederkehrende Prüfungen

Modul 1 (Wiederkehrende Prüfung der Druckgeräte)

1. der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer sicherstellt, dass das ortsbewegliche Druckgerät, das den Bestimmungen von Nummer unterliegt, weiterhin die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2. Um den unter Nummer 1 genannten Anforderungen zu genügen, ergreift der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Verwendung und Wartung weiterhin die Übereinstimmung des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten, insbesondere damit

- die ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmungsgemäß verwendet und

- in geeigneten Befüllungszentren befüllt werden;

- etwaige Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgeführt werden;

- die notwendigen wiederkehrenden Prüfungen ebenfalls durchgeführt werden.

Über die durchgeführten Maßnahmen müssen Unterlagen erstellt werden, die der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer zur Verfügung nationaler Behörden halten muss.

3. Die Prüfstelle muss die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durchführen, um die Übereinstimmung des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie in jedem Einzelfall zu kontrollieren.

3.1 Alle ortsbeweglichen Druckgeräte müssen einzeln untersucht und gemäß .den Anhängen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EGentsprechend geprüft werden, um zu überprüfen, ob die Geräte die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

3.2 Die Prüfstelle muss auf jedem Produkt, das einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen wird, direkt nach dem Datum der Prüfung ihre Kennummer anbringen und die wiederkehrende Prüfung schriftlich bescheinigen. Diese Bescheinigung kann sich auf eine Geräteserie beziehen (Sammelbescheinigung).

3.3 Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer muss die in Nummer 3.2 genannte Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung sowie die in Nummer 2 genannten Unterlagen mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahren.

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