bannerRichtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte ( TPED )
1999/36/EG

(komfortable und bildschirmoptimierte ONLINE Ausgabe im PDF-Format hier)

 

Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22

Anhänge



ANHANG V

BEI DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG ZU VERWENDENDE MODULE

Kategorie ortsbeweglicher Druckgeräte

Module

1. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum bis zu 30 MPa • Liter (300 bar • Liter) beträgt

2. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 30 und bis zu 150 MPa • Liter (300 bzw. 1 500 bar • Liter) beträgt

3. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 150 MPa • Liter (1 500 bar • Liter) beträgt, sowie Tanks

Anmerkung 1:
Die ortsbeweglichen Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Bei Gefäßen oder ihren Ventilen und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteilen kann sich der Hersteller auch für ein Verfahren entscheiden, das für die höheren Kategorien vorgesehen ist.

Anmerkung 2:
Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Stichproben von Druckgeräten, um eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Nummer 4.4 der entsprechenden Module des Anhangs IV Teil I festgelegt.

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