bannerRichtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte
1999/36/EG

 

Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22

Anhänge



ANHANG I

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENANNTEN STELLEN ODER ZUGELASSENEN STELLEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 8 UND 9

1. Eine benannte oder zugelassene Prüfstelle, die Teil eines Unternehmens ist, das andere Aufgaben als die Inspektion wahrnimmt, muss innerhalb dieses Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein.

2. Die Prüfstelle und ihr Personal dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Hinblick auf ihre Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen könnten. Insbesondere muss das Personal der Prüfstelle unabhängig von wirtschaftlichen Einflussnahmen finanzieller oder sonstiger Art auf seine Beurteilung sein, insbesondere seitens prüfstellenexterner, jedoch an den Ergebnissen der durchgeführten Inspektionen interessierter Personen oder Unternehmen. Die Unvoreingenommenheit des Inspektionspersonals muss gewährleistet sein.

3. Die Prüfstelle muss über das erforderliche Personal und die notwendigen Einrichtungen verfügen, die sie zur sachgemäßen Durchführung der technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Inspektion und den Prüfungstätigkeiten befähigen. Sie muss auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die zur Durchführung besonderer Prüfungen erforderlich sind.

4. Das für die Inspektion zuständige Personal der Prüfstelle muss angemessen qualifiziert sein und über eine solide technische und berufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Inspektionen sowie ausreichende praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Um einhohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, muss die Prüfstelle über Sachkenntnisse im Bereich der Sicherheit ortsbeweglicher Druckgeräte verfügen. Das Personal muss in der Lage sein, auf der Grundlage von Prüfergebnissen und entsprechenden Berichten fachliche Stellungnahmen zur Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen abzugeben. Es muss ebenfalls in der Lage sein, die erforderlichen Zertifikate, Protokolle und Berichte auszufertigen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Inspektionen durchgeführt wurden.

5. Das Personal muss ferner hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur Herstellung der zu inspizierenden ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich des Zubehörs, mit der Verwendung oder geplanten Verwendung der zur Inspektion vorgeführten Geräte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim Betrieb auftreten können.

6. Die Prüfstelle und ihr Personal muss die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen. Sie muss die Vertraulichkeit von im Laufe der Inspektion erhaltenen Informationen gewährleisten. Die Eigentumsrechte müssen geschützt sein.

7. Die Höhe des Arbeitsentgelts der mit den Inspektionsarbeiten befassten Personen darf nicht direkt von der Zahl der durchgeführten Inspektionen und unter keinen Umständen von den Ergebnissen dieser Inspektionen abhängen.

8. Die Prüfstelle muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftung nicht gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften beim Staat oder dem Unternehmen liegt, dessen Teil sie ist.

9. Die Prüfstelle nimmt normalerweise die Inspektionen, für die sie vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, selbst vor. Vergibt eine Prüfstelle einen Teil der Inspektion in Unterauftrag, so muss sie gewährleisten und nachweisen können, dass der Unterauftragnehmer für die Durchführung der Arbeiten qualifiziert ist, und für den Unterauftrag die volle Verantwortung übernehmen.

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