Wiederkehrende Prüfungen und wiederholte Verwendung
Ortsbewegliche Druckgeräte
Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der Besitzer von ortsbeweglichen Druckgeräten muss sicherstellen, dass bereits Inverkehr gebrachten Druckgeräte weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 1999/36/EG erfüllen. Er hat hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Druckgeräte bestimmungsgemäß verwendet werden, in geeigneten Befüllungszentren befüllt werden, die notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgeführt werden und die notwendigen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt werden.
Bei den wiederkehrenden Prüfungen werden alle Druckgeräte einzeln untersucht und gemäß den Anhängen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG geprüft, ob sie die Anforderungen der Richtlinie 1999/36/EG erfüllen.
Die Prüfstelle bringt direkt hinter dem Prüfdatum ihre Kennnummer an und bescheinigt die wiederkehrende Prüfung schriftlich (bei Seriengeräten ist eine Sammelbescheinigung möglich).
Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der Besitzer von ortsbeweglichen Druckgeräten muß die Bescheinigung über die durchgeführte wiederkehrende Prüfung bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahren und ggf. den Behörden zusammen mit den Unterlagen über evtl. Wartungs- und Reparaturarbeiten, zur Verfügung stellen.
Die wiederkehrenden Prüfungen können in jedem Mitgliedstaat durchgeführt werden.
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